Infoblatt

Leitfaden für Eltern von Kindern, die einer besonderen schulischen Förderung bedürfen (Hilfen für den Schulanfang und der Schulzeit)
Wenn offensichtlich ist, dass ein zukünftig schulpflichtiges Kind einer besonderen Förderung bedarf, sollte so früh wie möglich die zuständige Grundschule informiert werden. Gemeinsam entwickeln Eltern und Schule einen „Fahrplan“ für die Einschulung des Kindes.
Zusätzliche Information kann bei den auf dem Zusatzblatt aufgeführten Institutionen eingeholt werden.
Einige Informationen sind hier kurz zusammengefasst:
Fast im gesamten Landkreis Goslar sind „Regionale Integrationskonzepte“ eingerichtet. In diesen Konzepten ist die Beschulung von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf (Siehe unten) geregelt:

1. Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Lernen, Sprache und Emotionale und Soziale Entwicklung verbleiben in der Regel in der zuständigen Grundschule und werden vor Ort gefördert.
2. Für Kinder, bei denen eine sonderpädagogische Förderung mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung festgestellt wurde, können Eltern eine integrative Beschulung beantragen. Die integrative Beschulung findet in der Regel an der zuständigen Grundschule statt.
3. Zukünftig werden für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung Kooperationsklassen eingerichtet. Kooperationsklassen gehören organisatorisch zur Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Der Standort der K-Klassen ist eine Schule aus dem allgemein bildenden Schulwesen (Grundschule, Sekundarstufe I-Schule).
4. Für die Bereiche Körperliche und Motorische Entwicklung
Hören: (Hans-Würtz-Schule Braunschweig), (Landesbildungszentrum Braunschweig)
Sehen: (Landesblindenschule Hannover)
Emotionale und Soziale Entwicklung: (Sehusa-Schule, Seesen)
sind Mobile Dienste eingerichtet. Förderschullehrkräfte beraten Eltern, Lehrkräfte und Schule sowie Schülerinnen und Schüler.
5. Im Einzelfall werden Schülerinnen und Schüler auch weiterhin in einer Förderschule unterrichtet. In Absprache mit den Eltern entscheidet die Landesschulbehörde auf der Grundlage eines Sonderpädagogischen Fördergutachtens über den Beschulungsort.