Leitfaden für Eltern von Kindern, die einer besonderen schulischen Förderung bedürfen (Hilfen für den Schulanfang und der Schulzeit)
Wenn offensichtlich ist, dass ein zukünftig schulpflichtiges Kind einer besonderen Förderung bedarf, sollte so früh wie möglich die zuständige Grundschule informiert werden. Gemeinsam entwickeln Eltern und Schule einen „Fahrplan“ für die Einschulung des Kindes.
Zusätzliche Information kann bei den auf dem Zusatzblatt aufgeführten Institutionen eingeholt werden.
Einige Informationen sind hier kurz zusammengefasst:
Fast im gesamten Landkreis Goslar sind „Regionale Integrationskonzepte“ eingerichtet. In diesen Konzepten ist die Beschulung von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf (Siehe unten) geregelt:
1. Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Lernen, Sprache und Emotionale und Soziale Entwicklung verbleiben in der Regel in der zuständigen Grundschule und werden vor Ort gefördert.
2. Für Kinder, bei denen eine sonderpädagogische Förderung mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung festgestellt wurde, können Eltern eine integrative Beschulung beantragen. Die integrative Beschulung findet in der Regel an der zuständigen Grundschule statt.
3. Zukünftig werden für Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung Kooperationsklassen eingerichtet. Kooperationsklassen gehören organisatorisch zur Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Der Standort der K-Klassen ist eine Schule aus dem allgemein bildenden Schulwesen (Grundschule, Sekundarstufe I-Schule).
4. Für die Bereiche Körperliche und Motorische Entwicklung
Hören: (Hans-Würtz-Schule Braunschweig), (Landesbildungszentrum Braunschweig)
Sehen: (Landesblindenschule Hannover)
Emotionale und Soziale Entwicklung: (Sehusa-Schule, Seesen)
sind Mobile Dienste eingerichtet. Förderschullehrkräfte beraten Eltern, Lehrkräfte und Schule sowie Schülerinnen und Schüler.
5. Im Einzelfall werden Schülerinnen und Schüler auch weiterhin in einer Förderschule unterrichtet. In Absprache mit den Eltern entscheidet die Landesschulbehörde auf der Grundlage eines Sonderpädagogischen Fördergutachtens über den Beschulungsort.
Für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Landesschulbehörde wird ein sonderpädagogisches Fördergutachten erstellt.
Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Fördergutachtens wird auf Antrag der Eltern oder bei schulpflichtigen Kindern von der Klassenkonferenz von der zuständigen Grundschule eingeleitet. Eltern können jederzeit einen Antrag stellen.
Die zuständige Grundschule bittet bis Mitte Februar die zuständige Förderschule um die Erstellung eines sonderpädagogischen Fördergutachtens.
Das Überprüfungsverfahren durch die Förderschule erfolgt im März. Vorab findet ein Elterngespräch statt, indem das Verfahren erklärt wird, aber auch erste Informationen über das Kind erfragt werden.
In dem Überprüfungsverfahren, dass bei schulpflichtigen Kindern in der Regel in der Förderschule stattfindet, bei Kindern, die eingeschult werden, kann die Überprüfung in der vorschulischen Einrichtung (z.B. Sprachheilkindergarten) stattfinden, wird eingehend untersucht, ob bei dem Kind sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Abschließend wird gegebenenfalls der Förderbedarf beschrieben.
Nach der Überprüfung wird den Eltern das Ergebnis der Überprüfung erläutert und mitgeteilt (bis Ende April).
Möchten Eltern das Ergebnis der Überprüfung nochmals eingehender mit allen Beteiligten des Verfahrens (Schule, Förderschule, Eltern, gegebenenfalls Personen des Vertrauens) besprechen, können sie spätestens drei Tage nach diesem Termin die Einrichtung einer Förderkommission bei der zuständigen Grundschule beantragen.
Die Förderkommission beschließt mit einfacher Mehrheit den Vorschlag für den sonderpädagogischen Förderbedarf, einen Förderplan und den Beschulungsort. Gegenteilige Meinungen werden in einem Protokoll festgehalten.
Die kompletten Unterlagen müssen Ende Mai der Landesschulbehörde zur Entscheidung vorliegen.
Auf der Grundlage des Fördergutachtens entscheidet die Landeschulbehörde bis ca. Mitte Juli über den Förderbedarf und den Beschulungsort. Gegen diese Entscheidung kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.
Lassen Sie sich bei Ihrer zuständigen Grundschule beraten und Hilfen geben. Es gibt viele Möglichkeiten Ihr Kind angemessen zu beschulen.
Bei diesen Einrichtungen können Sie sich ebenfalls Rat holen:
Förderschulen, Schwerpunkt Lernen
Pestalozzischule Goslar, Heinrich-Pieper Str. 1b, 05321/ 18556
Eichenbergschule, Bad Harzburg, Burgstr. 1, 05322/ 780275
Sehusaschule, Seesen, Waisenhausstr. 2, 05381/ 9375-0
Calvörschule, Clausthal-Zellerfeld, Pulverweg 65, 05323/ 9650-0
Förderschule, Schwerpunkt Sprache
GS Unter-Oker - GS und Förderschule, Schwerpunkt Sprache,
Wolfenbütteler Str. 51, 05321/ 64798
Förderschule, Schwerpunkt Geistige Entwicklung
Schule am Harly, Vienenburg, Stadionstr. 1, 05324/ 773230
Förderschulen, Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung
Marie-Juchacz-Schule, Wolfshagen, An der Knokewiese 11, 05326/ 977913
Oberharzer Jugendheimschule, Clausthal-Zellerfeld, Voigstlust 1, 05323/ 88740
Neue Waldschule Hahnenklee, Goslar-Hahnenklee, Alte Heerstr. 15b, 05321/ 31930
Beratungsstellen des Landkreises Goslar
Bad Harzburg, Gestütsstraße 10, 05322/ 8453
Goslar, Klubgartenstr. 12, 05321/ 76482
Clausthal-Zellerfeld, Thomas-Merten-Platz 1, 05323/ 83635
Auf der Internetseite des Landkreises Goslar www.landkreis-goslar.de finden Sie den „Angebotsführer für die Kinder- und Jugendpsychiatrie“. In diesem Heft sind zahlreiche Einrichtungen aufgeführt, die Sie in Fragen um Ihr Kind um Rat fragen können.
(www.landkreis-goslar.de – „Gesundheit“ – „den sozialpsychiatrischen Verbund“ – „Angebotsführer für die Kinder- und Jugendpsychiatrie“ ).
Dieser Angebotsführer ist ebenfalls in jeder Schule des Landkreises Goslar einzusehen.