Fernbleiben vom Unterricht

5.1.13. Umgang mit unerlaubtem Fernbleiben von der Schule (Schulabsentismus)- (Auszug aus dem Schulprogramm) [1.267 KB]
a) Rechtsgrundlage
Die rechtlichen Bestimmungen zur Schulpflicht sind im Niedersächsischen Schulgesetz (NdSchG) wie folgt geregelt:

§ 63: Allgemeines
(1) Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 72: Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden
(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen und die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen; sie haben sie dafür zweckentsprechend auszustatten. Die Ausstattungspflicht umfasst auch die Übernahme der Kosten von Schulfahrten, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
b) Begriff des Schulabsentismus und Ursachen
"Schulabsentismus" liegt vor, wenn Schüler dem Unterricht unentschuldigt, also ohne Angabe eines nachvollziehbaren Grundes, fernbleiben. Es kann sich dabei um Verspätungen, stundenweise oder ganztägige Abwesenheiten vom Unterricht handeln.

In Hinblick auf die Ursachen begrifflich zwischen Schulverweigerung und Schulschwänzen unterschieden.

Schulverweigerung
ist häufig ein Symptom psychischer Erkrankung, einer emotionalen Störung, die innerhalb der Schülerpersönlichkeit begründet ist. Erkennbar sind sensitive Persönlichkeitszüge. Es kann zu körperlichen Krankheitssymptomen kommen, die vermutlich psychischen Ursprungs sind. Eltern wissen in der Regel, dass das Kind nicht zur Schule geht.

Schulschwänzen
ist als Symptom einer sozialen Fehlanpassung an das System Schule zu beschreiben. Aus Sicht der Schule kann diese Fehlanpassung als sozial extern bedingte Störung gekennzeichnet werden. Aus Sicht des Schülers ist die Institution Schule ein Ort, den zu besuchen sich nicht lohnt („Nullbock“).

Daneben sind noch Mischformen zu beschreiben, insbesondere:
• generelle Schulangst verbunden mit dissozialen Auffälligkeiten
• angstmotiviertes Fernbleiben vom Unterricht ohne Wissen der Eltern.

Schließlich gibt es noch Sonderformen, die zunehmend beobachtet werden:
• Eltern halten ihre Kinder vom Schulbesuch zurück.
• Es gibt ein heimliches Einverständnis der Eltern mit dem Schulversäumnis.